vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Präklusionsthematik bei der Ausstattungskategorie

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2026/3immolex-LS 2026, 5 Heft 1 v. 26.1.2026

Die mit der WRN 2006 eingeführte Präklusionsregelung des § 45 Abs 1 letzter Satz iVm § 16 Abs 8 MRG bezieht sich nur auf das konkrete, die Präklusivfrist auslösende Anhebungsbegehren und den dort genannten erhöhten Hauptmietzinsbetrag. Mangels fristgerechter Anfechtung ist dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt - selbst im Fall einer unrichtigen Kategorieeinstufung - der der Höhe nach dann geschuldete Hauptmietzins. Die Grundlagen für diese Erhöhung sind hingegen (wie auch ein selbständiger Antrag auf Feststellung der Urkategorie) nicht von der Präklusionswirkung erfasst. Im Fall eines nachfolgenden Anhebungsbegehrens nach § 45 Abs 1 MRG wegen kundgemachter Valorisierung der Kategoriebeträge kann daher die unrichtige Kategorieeinstufung vom Hauptmieter selbst dann innerhalb der Präklusionsfrist noch geltend gemacht werden, wenn er dies bei einem zuvor übermittelten Anhebungsschreiben nicht getan haben sollte. Insoweit ist die rechtliche Situation derjenigen bei Überprüfung von aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung erhöhten Hauptmietzinsen nach § 16 Abs 9 letzter Satz MRG vergleichbar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!