Die Ersitzung zeitlich unbegrenzter Fruchtgenussrechte ist unzulässig. Allerdings gilt dies nicht für sämtliche Nutzungsrechte. Die Nutzung zur Errichtung und Erhaltung einer Gartenanlage samt Sträuchern und Bäumen, Terrasse, Zaun, Mauerwerk, Parkplatz sowie Biotop kommt einem Fruchtgenussrecht gleich und ist daher nur im Rahmen des § 612 ABGB begründbar (ersitzbar).