Nach dem Wortlaut des § 300 ABGB setzt Kellereigentum (nur) voraus, dass die Räume und Bauwerke, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden, nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen. Dass die - in diesem Sinn selbständigen - Räume und Bauwerke baulich abgeschlossen sein müssen, fordert § 300 ABGB nicht. Die Begründung von Kellereigentum nach § 300 ABGB setzt daher nicht voraus, dass die - unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindlichen, nicht als Fundament eines Gebäudes dienenden - (Räume oder) Bauwerke als solche nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind.