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Aufrechnungsverzicht bei bestehenden Forderungen gegen die EigG

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/62immolex-LS 2025, 232 - 233 Heft 7 und 8 v. 28.7.2025

Innerhalb des Gemeinschaftsverhältnisses der WEer bestehen Treuepflichten, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilhaber erfordern. Daher wird von den Mitgliedern der EigG allgemein verlangt, dass sie Gemeinschaftsinteressen wahrnehmen und aktiv um die Abwehr von Schäden für die Gemeinschaft bemüht sind. Es geht daher nicht an, eigenmächtig bestimmte Investitionen zu tätigen und die dafür aufgewendeten Kosten als Gegenforderung dem Klagebegehren auf Zahlung der von ihm zu tragenden Betriebskostenakonti entgegenzuhalten. Ob dem einzelnen WEer gegen die EigG ein Ersatzanspruch nach § 1014 oder §§ 1036, 1037 ABGB zusteht, ist für die Frage der Aufrechenbarkeit daher ohne Bedeutung. Umso mehr gilt dies für an den WEer abgetretene Forderungen eines Dritten. Auch wenn sich in casu die Frage einer Aufrechnungsmöglichkeit bei einem rechtskräftigen Exekutionstitel des WEers gegen die EigG nicht stellt, so sei darauf hingewiesen, dass bei drohender Illiquidität der EigG infolge bereits rechtskräftiger Exekutionstitel gegen diese (und damit begründete Sondervorschreibungen des Verwalters während der laufenden Abrechnungsperiode) auch in einem solchen Fall der Vorrang der Gemeinschaftsinteressen und damit der schlüssige Aufrechnungsverzicht des einzelnen WEers greift. Der einzelne WEer kann einem Begehren der vom Verwalter vertretenen EigG auf Zahlung ausständiger Betriebskostenakonti für die laufende Abrechnungsperiode keine Gegenforderung(en) aus (angeblich) bevorschussten Aufwendungen für die Liegenschaft aufrechnungsweise entgegenhalten.

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