Der Anfechtungsgrund der "Gesetzwidrigkeit" iSd § 24 Abs 6 WEG soll nicht im Ergebnis auf eine generelle Inhaltskontrolle sämtlicher Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hinauslaufen. Er ist einschränkend zu interpretieren, sodass nur ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des WEG über die Verwaltung und krasse Verstöße gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einen Beschluss gesetzwidrig machen könnten. Die Auffassung, aus dem Umstand alleine, dass die EigG monatlich brutto Euro 500,- mehr für die Hausbetreuung aufwenden muss als für "übliche Leistungen", sei kein krasser Verstoß gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit abzuleiten, stellt keine allenfalls im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.