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Zur Verkehrsüblichkeit einer Balkonerrichtung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/60immolex-LS 2025, 232 Heft 7 und 8 v. 28.7.2025

Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen der Verkehrsüblichkeit oder des wichtigen Interesses iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG trägt der änderungswillige WEer. Die Verkehrsüblichkeit einer Änderung ist vor allem nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines konkreten Umfelds zu beurteilen. Unter dem dafür maßgeblichen Umfeld wird idR die "Gegend" oder die "nächste" oder "unmittelbare" Umgebung verstanden. Von einer Verkehrsüblichkeit ist dabei (nur) dann auszugehen, wenn in der so verstandenen Umgebung zumindest bei einem großen Teil der vergleichbaren Objekte vergleichbare Maßnahmen durchgeführt wurden. Daher reicht es nicht aus, für die Verkehrsüblichkeit einer Balkonerrichtung nur das betreffende Haus und ein selektiv gewähltes Nachbarhaus einzubeziehen. Es greift nämlich zu kurz, die baulichen Gegebenheiten in einem konkreten Haus zum Maßstab der Verkehrsüblichkeit beabsichtigter Veränderungen zu erheben. Das gilt schon allgemein und ganz besonders dann, wenn das betroffene Haus und das Nachbarhaus in einen Wohnblock eingegliedert sind und mit vier weiteren Häusern einen Innenhof umschließen.

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