Die Bestimmung des § 33 Abs 2 Satz 2 MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist. Ebenso fällt die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht gem § 182a ZPO unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
8 Ob 60/25v