Die Ausnahme des § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist nicht daran geknüpft, dass das Haus weniger als drei selbständige Objekte aufweist, sondern daran, dass neben zwei selbständigen Objekten überhaupt keine weiteren einer Vermietung zugänglichen Räume im Haus vorhanden sind. Grundsätzlich ist die selbständige Vermietbarkeit entscheidend, es sei denn, dass die Räume, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Ein- oder Zwei-Objekte-Haus (Ein- oder Zweifamilienhaus) gehören (wie etwa Abstellräume, Kellerräume oder Garagen) oder Bestandteil eines Wohnungsverbands sind. Auch ob an sich selbständig vermietbare Räume zu einer Wohnung gehören oder nicht, entscheidet die Verkehrsauffassung. War im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermietung ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raumes zu einer anderen Wohnung aufgehoben wurde; dass solche Räume selbständig vermietbar wären, schadet also an sich nicht; nur deren tatsächliche Vermietung würde die in § 1 Abs 2 Z 5 MRG vorgesehene Privilegierung aufheben; eine Eigennutzung durch den Vermieter kann im Einzelfall einer Vermietung gleichzustellen sein.