Bei einem Mietvertrag außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG ist die Überwälzung von im MRG genannten Kosten als nicht gröblich benachteiligend zu beurteilen, weil diese auch an den im Vollanwendungsbereich des MRG besonders geschützten Mieter weitergegeben werden dürfen. Auch wenn eine Klausel, dass der Mieter "sonstige öffentliche Abgaben zu tragen habe", intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sei, ist dies irrelevant, wenn es in der konkreten Klausel nur um die Grundsteuer geht. Dass der Mieter keine Möglichkeit hat, auf den nicht öffentlichen Grundsteuerbescheid zuzugreifen, führt nicht zur Intransparenz der Klausel und liegt mangels Preisänderungsklausel auch kein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 4 KSchG vor. Das Transparenzgebot erfordert eine ziffernmäßige Festlegung von öffentlichen Abgaben wie der Grundsteuer nicht, so hätte dies für den Teilanwendungsbereich des MRG ungeachtet des dispositiven Charakters von § 1099 ABGB einen strengeren Maßstab zur Konsequenz, als er im Vollanwendungsbereich zum Tragen kommt, indem der Vermieter anteilig die öffentlichen Abgaben, wovon die Grundsteuer umfasst ist, zu tragen hat.