Schon nach seinem Wortlaut gilt § 15 Abs 1 KSchG ua für Verträge, durch die sich der Unternehmer zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten. Darunter fallen etwa auch Wartungsverträge, Serviceverträge, Entsorgungsverträge. Bei Mischverträgen reicht es schon, dass die werkvertraglichen Elemente nicht bloß eine untergeordnete Rolle spielen. Daher gilt § 15 KSchG auch bei geschuldeten Abrechnungen nach dem HeizKG. Ob sich der Großteil der Abrechnungsunternehmen in den AGB darüber hinwegsetzt, ist irrelevant.