Soweit § 15 Abs 3a GGG demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verweist ("etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren"), bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmals "ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren" in dem Sinn, dass § 15 Abs 3a leg cit ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre. § 15 Abs 3a GGG findet daher grundsätzlich auch auf Rechtsgestaltungsbegehren Anwendung. § 15 Abs 3a GGG setzt in seinem ersten Halbsatz voraus, dass "ein Geldbetrag Gegenstand einer Klage ist", dh dass der Geldbetrag - im Falle der Klagsstattgebung - normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet. Wird daher im Rechtsgestaltungsbegehren der Kaufpreis angeführt, bildet dieser auch dann die Bemessungsgrundlage, wenn das Zahlungsbegehren nur einen geringeren Betrag nennt.