Die spezielle Regelung der Ansprüche des Mieters auf Ersatz von für das Bestandobjekt gemachten Aufwendungen in § 1097 ABGB schließt die Anwendung anderer bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus. Gegen den ehemaligen Vermieter stehen solche Ansprüche nur bei notwendigem Aufwand zu. Ungeachtet dessen kann ein auf § 1435 ABGB gestützter Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls des Leistungsgrunds bestehen. Voraussetzung ist aber, dass die Leistungen nur in der für den anderen Teil erkennbaren Erwartung einer bestimmten Dauer des Dauerschuldverhältnisses erbracht wurden, die tatsächliche Dauer aber in einem auffallenden Missverhältnis zu der erwarteten Dauer steht und den Mieter daran kein Verschulden trifft. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kondiktionsgläubiger behauptungs- und beweispflichtig.