Die Geltendmachung von Deckungskapital durch die WEer zur Beseitigung von Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft begründet keine Gesamthandforderung, so dass der einzelne WEer daher grundsätzlich kein selbständiges Klagerecht in Bezug auf das Ganze hat, es sei denn, die anderen WEer hätten ihm ihre Ansprüche zediert; allerdings kann ein WEer das Ganze auch dann verlangen, wenn er die Sanierungskosten allein zur Gänze getragen hat.