Hat sich die Bekl über Auftrag der Käufer zur "baulichen Ausführung des Kaufgegenstands und der gewöhnlich nutzbaren allgemeinen Teile der Gesamtanlage [...]" verpflichtet, hat sie eine Herstellungspflicht übernommen, die es rechtfertigt, die mit der Erstellung des Bauwerks betrauten Personen als Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren, für deren Verschulden die Bekl als Verkäuferin einzustehen hat. Dies gilt auch dann, wenn die WE-Objekte zum Zeitpunkt des Kaufvertrags bereits errichtet waren.