Für Sachverhalte vor dem HaftRÄG 2024 gilt, dass Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen verursacht werden, im Weg der Analogie in den Anwendungsbereich von § 1319 ABGB einzubeziehen sind. Der bekl Eigentümer hat (auch) im Fall der Schädigung durch das Umstürzen eines Baumes zu behaupten und zu beweisen, dass er alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können. Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Vorhersehbarkeit der drohenden Gefahr voraus; dabei stellte die Ö-NORM L 1122 den Stand der Technik bei der Verkehrssicherheitskontrolle dar. Auch unter Berücksichtigung des konkreten Standorts der Fichte in einem innerstädtischen Park und selbst unter Zugrundelegung der behaupteten Häufung von Sturmereignissen ist die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Bekl im konkreten Fall die zumutbaren und damit erforderlichen Maßnahmen zur Schadensabwehr gesetzt habe, weil die an der Fichte durchgeführten Baumkontrollen dem jeweiligen Stand der Technik und die durchgeführte Klangprobe zudem ein besonders sorgfältiges Vorgehen darstellt und damit ein Absperren des Baumes nicht erforderlich war, auch wenn dieser in einem innerstädtischen Park steht und sich Sturmereignisse gehäuft haben, nicht zu beanstanden.