Ohne gültigen Abschluss eines Maklervertrags kann ein Provisionsanspruch eines Vermittlers gar nicht entstehen. Zweifel, ob eine schlüssige Auftragserteilung erfolgt ist, gehen stets zulasten des Maklers, der für das Zustandekommen des Vermittlungsauftrags beweispflichtig ist. Für das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrags ist erforderlich, dass der Interessent die vom Makler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. Informiert der Makler von einer Verkaufsgelegenheit und antwortet die Bekl, dass ihr dieses Objekt bereits bekannt ist, kann diese Antwort von einem redlichen Erklärungsempfänger nur dahingehend verstanden werden, dass eine Tätigkeit des Maklers nicht erwünscht ist, also als Ablehnung, einen Maklervertrag abzuschließen. Ein Widerspruch muss nicht vor der Verdienstlichkeit (Namhaftmachung) des Maklers erhoben werden, weil es sonst dieser in der Hand hätte, durch Bekanntgabe der Verkaufsgelegenheit einen Vertragsabschluss zu erzwingen. Daran ändert es nichts, wenn die Streitteile schon öfter in geschäftlichem Kontakt gestanden sind, dies jedenfalls dann, wenn die Maklerin nicht ständig von der Bekl betraut wurde.