Die Neufassung der Vorschrift § 33 Abs 1 MRG sollte keine einseitige Verbesserung der Rechtslage zugunsten des Mieters bewirken. Der neu geschaffene Satz 2, nach dem eine fristwidrige Kündigung nicht mehr unwirksam ist, sondern das Bestandverhältnis zum nächstmöglichen Termin auflöst, gilt gleichermaßen für die Vermieter- wie auch die Mieterkündigung; daran ändert es nichts, wenn diese Anordnung in concreto für den Mieter nachteilig ist.