Im Besitzstörungsverfahren kann dem siegreichen Kl ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mit dem Hinweis auf den dort erwirkten Exekutionstitel abgesprochen werden, auch wenn der Endbeschluss das im petitorischen Verfahren als Vorfrage zu beurteilende Verhalten des Bekl umfasst und damit den verfolgten Anspruch im Wege der Unterlassungsexekution durchsetzen könnte. Der bloß provisorische Besitzschutz endet aber mit der rechtskräftigen Entscheidung im Streit über das Vollrecht, sodass sich im Verhältnis von Possessorium und anschließendem Petitorium das Problem von Doppeltiteln nicht wie sonst bei Unterlassungstiteln stellt. Vor allem aber ändert die Möglichkeit der Exekutionsführung nichts daran, dass das petitorische Urteil einen weitergehenderen Rechtsschutz bietet als der Endbeschluss, weil nur damit geklärt wird, ob der Bekl allenfalls ein "Recht zur Störung" für sich in Anspruch nehmen kann. Insofern geht das Rechtsschutzziel der petitorischen Klage daher über jenes der (nur der vorläufigen Interessenwahrung dienenden) Besitzstörungsklage hinaus und ist auch ausschließlich mit dieser erreichbar. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der strittigen Frage, inwieweit ein Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung zu werten ist.