vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Eigenständigkeit eines Ersatzindex und "Mindestwertsicherung"

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/45immolex-LS 2025, 153 Heft 5 v. 12.5.2025

Im Individualverfahren gilt der für Verbandsverfahren geltende Grundsatz der kundenfeindlichsten Interpretation nicht. Maßgeblich für die Qualifikation einer (Teil-)Klausel als eigenständig iSd § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz enthalten sein. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können. Bei einer Klausel des Inhalts, "Der Mietzins wird am vom österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1976 (Durchschnitt 1976 = 100) derart wertgesichert, daß er sich in gleichem Umfang senkt und erhöht, wie sich die Indexziffer im Vergleich zu der für den Monat September 2021 verlautbarten verändert. Der ohne einen Schwellenwert jeweils auf Basis der Verlautbarung für den September eines jeden Jahres neu zu berechnende reine Mietzins ist ab Jänner des Folgejahres von dem Mieter zuzüglich der anderen Mietzinskomponenten zu begleichen. Wenn dieser Index oder ein an seine Stelle tretender nicht mehr verlautbart wird, gilt jener, der dem Index 1976 wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Indexierung unterliegt jedoch jedenfalls einer jährlichen Steigungsrate um mindestens 2 %.", sind sowohl der vorletzte Satz über den Ersatzindex als auch der letzte Satz über die Mindeststeigerung von 2 % eigenständig. Die Klausel ist damit teilbar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!