Eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit oder auch auf Löschung einer solchen muss von allen Miteigentümern erhoben werden, weil ein abweisendes Urteil gegen einen Miteigentümer, das die anderen nicht bindet, zu unlösbaren Verwicklungen führte und die Grunddienstbarkeit nicht von ideellen Anteilen gelöscht werden kann. Die Klage eines einzelnen WEers auf Löschung ist daher mangels Aktivlegitimation abzuweisen.