Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind allgemein im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, dies auch dann, wenn der Auseinandersetzung eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt. Irrelevant ist daher nunmehr, ob als Grundlage des Anspruchs das Miteigentumsverhältnis selbst oder ein Vertrag herangezogen wird, solange es sich bei diesem um eine gemeinschaftliche Vereinbarung iSd § 838a ABGB handelt, die von Miteigentümern im Verhältnis zueinander abgeschlossen wurde. Nicht in das außerstreitige Verfahren gehören Streitigkeiten zwischen Miteigentümern dann, wenn sich der Anspruch nicht (nur) aus dem Miteigentumsverhältnis ableitet, sondern auch auf andere Rechtsgrundlagen (etwa Besitzstörungs- oder Schadenersatzansprüche) stützt. Die Bejahung des § 838a ABGB bei einem Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestands der Benützungsvereinbarung sowie darüber, wer welche Teile der Liegenschaft ausschließlich nutzen darf und in welchem Verhältnis Kosten, Aufwendungen und Erträge aufzuteilen sind, ist nicht zu beanstanden. Eine beabsichtigte Rechtsgestaltung durch das AußStrG ist nicht erforderlich.