Der Einzelrechtsnachfolger eines WEers ist an die (auch außerhalb des WE-Vertrags erteilte) Zustimmungserklärung seines Rechtsvorgängers jedenfalls dann gebunden, wenn ihm diese vertraglich überbunden wurde. Auch dieses (obligatorische) Rechtsverhältnis geht also bei entsprechender Vereinbarung auf den Einzelrechtsnachfolger über. Dabei wird die Vereinbarung, einen Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen ihn sein Vorgänger besessen und benutzt hat, zu übernehmen, idR als ausreichend angesehen, wenn die Überbindung Verpflichtungen betrifft, die unmittelbar mit der Nutzung der veräußerten Liegenschaft oder des veräußerten Liegenschaftsanteils zusammenhängen; dies gilt auch für eine Zustimmung nach § 16 Abs 2 WEG (hier für die Errichtung eines Flugdachs auf den eigenen Stellplätzen, wobei dieses teilweise auf Allgemeinfläche ragt).