In der Übersendung eines Unterschriftsformulars, was auch durch persönliches Überbringen erfolgen kann, liegt die dieser Beschlussfassung selbst vorangehende schriftliche Verständigung. Einem schriftlichen Umlaufbeschluss muss daher keine getrennte schriftliche Verständigung und ebenso wenig eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung vorangehen. Es ist auch die gesetzte Frist von 15 Tagen unter Berücksichtigung des Umstands, dass Beschlussgegenstand nur die Annahme der Abtretungserklärungen war, die ohnedies zuvor bereits Thema einer Eigentümerversammlung im Beisein der ASt gewesen waren, sodass sie vom Inhalt des beabsichtigten Beschlusses schon vor Übersendung des Beschlussentwurfs grundsätzlich informiert war, für ausreichend zu erachten und im Einzelfall nicht zu beanstanden.