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Mangelhaftes WE-Objekt - Preisminderung versus Erhaltungsanspruch

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/30immolex-LS 2025, 116 Heft 4 v. 10.4.2025

Wird ein WE-Objekt mit Mängeln verkauft, die in die Erhaltungspflicht der EigG fallen, so besteht ein Anspruch des Käufers auf Preisminderung. Diese beschränkt sich nicht auf die bei Sanierung anfallenden anteiligen vom Käufer zu tragenden Kosten, sondern ist im Rahmen der Gewährleistung mangels Vorteilsausgleich nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln, nach der die Herabsetzung der Leistung nach jenem Verhältnis vorzunehmen ist, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde. Der geminderte Preis der Sache (p) verhält sich demnach zu deren vereinbartem Preis (P) wie der Wert der Sache mit Mangel (w) zu ihrem Wert ohne Mangel (W) - p : P = w : W. Richtig ist, dass die Preisminderung nicht mit allfälligen Sanierungskosten gleichzusetzen ist, die Berechnung erfolgt vielmehr auf Basis der objektiven Wertverhältnisse. Das schließt aber nicht aus, dass in die Bestimmung dieses Wertverhältnisses auch die Sanierungskosten einfließen, wenn die Sachverständigen dies für die Wertermittlung für erforderlich erachten.

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