Zumindest idR ist das Herüberwachsen(lassen) von Wurzeln und Ästen nicht als unmittelbare - und damit nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB untersagbare - Zuleitung zu qualifizieren. Es besteht auch keine Verpflichtung, Bäume oder sonstige Pflanzen nicht in Grenznähe oder an der Grundgrenze zu setzen oder Wurzeln und Äste "rechtzeitig" abzuschneiden. Vielmehr ist jeder Grundeigentümer grundsätzlich berechtigt, an der Grundstücksgrenze Pflanzungen vorzunehmen und Äste und Wurzeln in fremdem Luftraum bzw Boden wachsen zu lassen. Derartige Eingriffe in das Eigentumsrecht des angrenzenden Grundeigentümers sind daher grundsätzlich hinzunehmen. Etwas anderes gilt, wenn die Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot des § 364 Abs 1 Satz 2 ABGB iSd § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt, der nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts nach § 422 ABGB beseitigt werden kann, oder wenn Bäume und Pflanzen eine konkrete - und für den Nachbar wiederum selbst nicht leicht abzustellende - Gefahr für Sachen oder Leib und Leben am Nachbargrundstück darstellen.