vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Abschluss eines Bestandvertrags über eine Nachbarliegenschaft als Maßnahme der ao Verwaltung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/42immolex-LS 2025, 152 Heft 5 v. 12.5.2025

Mehrheitsbeschlüsse können und dürfen nur Maßnahmen der Verwaltung zum Gegenstand haben. Allfällige ihre Kompetenz überschreitende Beschlüsse der EigG können unbefristet bekämpft und zur Klarstellung der Rechtslage beseitigt werden. Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht. Zur Verwaltung gehört demnach alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts fördern oder aber auch beeinträchtigen könnte; eine Verfügung greift hingegen in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte ein. Maßgeblich sind die Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw die Anteile der Miteigentümer. Verwaltungshandlungen zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen. Daher kann auch der Abschluss eines Bestandvertrags über einen Teil eines Nachbargrundstücks eine Verwaltungsmaßnahme sein, wenn er im Gemeinschaftsinteresse erfolgt, einen ausreichenden Bezug zur Nutzung, Erhaltung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Liegenschaft aufweist und in die dingliche Rechtsposition einzelner WEer dadurch nicht eingegriffen wird. Der EigG kommt insoweit Rechtsfähigkeit zu, sodass eine solche Maßnahme wirksamer Gegenstand ihrer Beschlussfassung sein kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!