Die Anfechtung von Maßnahmen der Liegenschaftsverwaltung nach § 24 Abs 6 WEG im Außerstreitverfahren ist nur bei einem Anschein (Rechtsschein) eines Beschlusses erforderlich. Besteht ein solcher Anschein (Rechtsschein) und unterbleibt die fristgerechte Anfechtung dieses Beschlusses, heilen dessen Mängel, und der Beschluss ist rechtsgültig und endgültig bestandskräftig. Der Anschlag eines Beschlusses im Haus erweckt idR den Anschein (Rechtsschein) einer bereits abgeschlossenen Beschlussfassung und löst damit die Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG aus. Wurde das in der Eigentümerversammlung verteilte Abstimmungsformular als Hausaushang angeschlagen, wobei in dieses die Bezeichnung der bestellten neuen Verwalterin eingefügt, der Vermerk "zum Aushang" angebracht und auf die dazu ausgehängte "Belehrung", die in einem farblich markierten Ausdruck des Gesetzestexts des § 24 Abs 4 und 6 WEG bestand, liegt in der Bejahung einer bereits positiv abgeschlossenen Beschlussfassung keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.