Der bestellte Hausverwalter ist gem Art 6 Abs 1 lit c DSGVO iVm § 20 WEG zur Datenverarbeitung berechtigt. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach § 24 DSG bzw Art 77 DSGVO kann nämlich auch in dieser Sache nicht dazu dienen, über die in die Zuständigkeit anderer Behörden bzw Gerichte fallenden Fragen zu entscheiden. Dies gilt auch für die Frage der Wirksamkeit (sofortigen Vollziehbarkeit) eines Beschlusses über die Bestellung eines Verwalters. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass weder das DSG noch die DSGVO in Bezug auf das Recht auf Auskunft die Feststellung vergangener Rechtsverletzungen vorsieht, weshalb der Beschwerdeführer allein durch die allenfalls verspätete Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei jedenfalls nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt ist.