Die Klausel "Das Objekt wurde samt Farbgestaltung vom Vermieter und seinem Architekten unter ausgesprochener ästhetischer Sorgfalt errichtet. Veränderungen an allen von außen oder von den öffentlichen Gehflächen sichtbaren Teilen des Mietobjektes wie zB an den Terrassen/Garten oder Balkongeländern sowie das Anbringen von Außenjalousien, Stoffen, Sichtschutzgittern, Markisen oder ähnlichen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters auch hinsichtlich der Materialbeschaffenheit und Farbe gestattet. Zur Verwendung von Schilfmatten verwehrt der Vermieter bereits jetzt die Zustimmung" verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil damit nicht nur die Außenfläche umfasst ist, sondern auch das Aufstellen von Gartenmöbeln darunter subsumierbar wäre.