Die Klausel "Der Vermieter ist verpflichtet, nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten das Mietobjekt in Stand zu halten und dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu ermöglichen" verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil die aus § 3 entlehnte Formulierung von § 1096 ABGB abweicht; dies gilt auch für allfällige Sonderwünsche des Mieters.
8 Ob 74/24a