Die Klausel "Die Mieterseite ist verpflichtet Desinfektionsmaßnahmen gegen eine oberflächliche Schimmelbildung zu treffen" verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. Für die Frage, wer zu Desinfektionsmaßnahmen verpflichtet ist, kann es nicht von Bedeutung sein, dass sich Schimmel schnell ausbreiten und zu erheblichen Schäden führen kann. Aus einem denkbaren rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Mieters kann ebenfalls keine sachliche Rechtfertigung der Abweichung vom dispositiven Recht abgeleitet werden. Auch liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vor. Es bleibt nämlich unklar, ob dies oder aber ein mangelndes Eindringen in tieferliegende Bestandteile der betroffenen Flächen gemeint ist.