§ 17a MaklerG dient dazu, Mieter finanziell zu entlasten, dadurch die Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses zu ermöglichen und sie vor den faktischen Machtverhältnissen am Markt zu schützen. Dies ist gerechtfertigt, sodass § 17a MaklerG weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstößt.
G 168/2024