Voraussetzung eines Anspruchs auf Zinsen nach § 14 Abs 1 BTVG ist, dass die von den Kl geleisteten Zahlungen zum Zeitpunkt der Weiterleitung in die Verfügungsmacht des bekl Bauträgers nicht fällig waren. Die Rechtsauffassung des BerG, dass es nach dem telos des Sicherungsmodells der §§ 9 und 10 BTVG keinen Unterschied machen kann, ob im Bauträgervertrag ein den gesetzlichen Bestimmungen des BTVG widersprechender Ratenplan oder gar kein Ratenplan, daher die Bezahlung des Kaufpreises mit einer Einmalzahlung vereinbart worden ist, insb weil im konkreten Fall zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits ein Großteil der in § 10 BTVG aufgezählten Baufortschritte abgeschlossen gewesen ist, ist nicht korrekturbedürftig. Die Bejahung der Fälligkeit der Raten a bis e ohne Sicherungsmodell im Weg einer teleologischen Reduktion und damit die Verneinung eines Anspruchs nach § 14 BTVG ist nicht zu beanstanden.