Hat der Vermieter die nicht regelmäßige Benützung nachgewiesen, trifft den bekl Mieter die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass dennoch ein (künftiges) dringendes Wohnbedürfnis vorliegt, was ein schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags erfordert. Ein solches schutzwürdiges Interesse des Mieters setzt voraus, dass es zur Zeit der Aufkündigung besteht oder doch in naher Zukunft zu erwarten ist; auf eine (zu diesem Zeitpunkt) ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeit eines Bedarfs ist hingegen nicht Bedacht zu nehmen. Die während des Kündigungsverfahrens eingetretenen Entwicklungen sind lediglich dann zu berücksichtigen, wenn sie Rückschlüsse darauf zulassen, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters bereits im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war. Allerdings ist die Trennung einer Ehe keine logische Konsequenz einer Eheschließung, sodass ein Mieter, der in die gemeinsam erworbene Ehewohnung übersiedelt, nicht mit dem (von Anfang an nicht auf Dauer geplanten) Verlassen des Bestandobjekts zum Zweck der Pflege eines betagten Angehörigen bis zum im Vorhinein unbestimmten Zeitpunkt des Wegfalls der Pflegebedürftigkeit vergleichbar ist.