Das Servitut des Gebrauchs kann ebenso wie der Fruchtgenuss als unregelmäßige Grunddienstbarkeit begründet werden, sofern damit auch eine vorteilhaftere oder bequemere Benutzung einer Liegenschaft im Eigentum des Berechtigten verbunden ist und nicht dessen persönliche Bedürfnisse im Vordergrund stehen. Ein zur Grunddienstbarkeit ausgeweitetes Fruchtgenussrecht darf nicht zu einer Aushöhlung des Eigentumsrechts führen, indem eine Art Nutzungseigentum geschaffen wird. Um dauerhaft geteiltes Eigentum zu verhindern, ist die Begründung und Verbücherung eines Fruchtgenussrechts als Grunddienstbarkeit nur mit einer zeitlichen Begrenzung zulässig. Ein begehrtes Recht zur Lagerung von Fahrnissen im Erdgeschoß des Stall- bzw Lagergebäudes am Grundstück des Bekl ist damit nicht vergleichbar. Eine zeitliche Befristung eines solchen Rechts ist daher nicht erforderlich. (Anm: Ablehnung der E 8 Ob 42/22t).