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Unzulässigkeit eines ausschließlichen Gehrechts zur Vermeidung von "Nutzungseigentum"

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/25immolex-LS 2025, 81 Heft 3 v. 11.3.2025

Nicht jede Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung, die sich auf ein mögliches Handeln des Eigentümers seiner Liegenschaft bezieht, kann als Dienstbarkeit begründet werden. Schon begrifflich ist etwa eine Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Verfügungsgewalt durch ein Servitut ausgeschlossen, wie etwa ein Verzicht auf die Begründung von WE, eine aus Wettbewerbsgründen auferlegte wirtschaftliche Beschränkung oder ein Nutzungsverbot für Wohnungen als Freizeitwohnsitz Dritter. Ähnliches gilt für die reklamierte Dienstbarkeit des Eigentümers einer Anrainerliegenschaft, den Weg (mit den Anrainern) exklusiv (und immerwährend) zu nutzen. Insoweit ist ein solches Recht mit einem exklusiven persönlichen Recht wie dem Fruchtgenuss nicht vergleichbar, da Letzterer mit dem Tod des Berechtigten erlischt und damit keine Gefahr eines geteilten "Nutzungseigentums" besteht. Damit scheidet auch die Ersitzung eines solchen behaupteten Rechts aus.

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