Das Gesetz definiert die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren, sodass damit der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objekts gebührend Rechnung getragen wird. Die Verneinung von Mietzinsminderungsansprüchen aufgrund von Umständen, die bereits bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses berücksichtigt wurden, begegnet daher keinen Bedenken. Daran ändert es nichts, dass über Zinsminderungsansprüche nach § 1096 ABGB auf dem streitigen Rechtsweg, nicht aber in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG zu entscheiden ist. Etwas anderes kann nur für vorübergehende Gebrauchsbeeinträchtigungen, wie dies während der Pandemie der Fall war, gelten, die auf den Ausstattungszustand keinen Einfluss zeitigen.