Der einzelne Mit- und WEer kann seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche nur soweit allein geltend machen, als Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, also kein Interessenkonflikt möglich ist. Ansonsten bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses der EigG oder einer substituierenden Entscheidung des Außerstreitrichters. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass und aufgrund welcher Umstände und Erwägungen eine Beeinträchtigung von Interessen der anderen Miteigentümer nicht zu besorgen sei, liegt beim Kl als einzelnem Mit- und WEer. Für einen die Aktivlegitimation begründenden Mehrheitsbeschluss reicht es nicht aus, mit Formblättern eines vorformulierten Beschlusses, auf denen die WEer ihre Zustimmung durch Unterschrift erteilen konnten, von "Tür zu Tür" zu gehen, wenn dabei nicht alle Miteigentümer erreicht wurden und ein Anschlag nicht binnen angemessener Frist erfolgte, sondern erst zu einem Zeitpunkt als einzelne unterfertigt habende WEer ihre Wohnungen bereits an Dritte veräußert hatten.