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Vorrang abweichender Vereinbarungen vor dem "Altmieterschlüssel"

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/23immolex-LS 2025, 81 Heft 3 v. 11.3.2025

Einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG kommt gegenüber dem subsidiär geltenden gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 WEG der Vorrang zu. Das gilt auch für die besondere gesetzliche Aufteilungsregel des § 32 Abs 1 Satz 2 WEG bei Weiterbestehen auch nur eines Altmietverhältnisses. Auch im Altmiethaus (also in Gebäuden, in denen WE begründet ist, aber noch vor WE-Begründung abgeschlossene Miet- oder Nutzungsverhältnisse weiterbestehen) steht es den WEern demnach frei, einen davon abweichenden Verteilungsschlüssel ohne Einbeziehung der Altmieter zu vereinbaren.

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