Wird der bejahte Verstoß der Klausel zum Fertigstellungstermin bzw zum Übergabezeitpunkt im Kauf- und Bauträgervertrag durch Verwendung des Wortes "... voraussichtlich ..." gegen § 6 Abs 1 Z 1 sowie § 6 Abs 3 KSchG nicht bekämpft, bleibt nur zu prüfen, ob damit die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags einhergeht, weil der Kauf- und Bauträgervertrag nicht den zwingend erforderlichen Vertragsinhalt enthält und damit (auch) das Schriftformerfordernis des § 3 Abs 1 BTVG nicht erfüllt ist. Die Information des Käufers nicht nur über den spätesten Termin der Übergabe des Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums, sondern auch über den spätesten Termin der Fertigstellung der für ihn relevanten Gesamtanlage kann für seine Dispositionen wichtig sein; damit dient der Mindestvertragsinhalt nach § 4 Abs 1 Z 5 BTVG dem Übereilungsschutz und ist die Rechtsansicht, dass dies daher nach dem Formzweck nicht bloß eine Teilnichtigkeit, sondern die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags erfordert, wenn der Erwerber dies geltend macht, im Einzelfall nicht zu beanstanden.