Werden im Mietvertrag keine Modalitäten genannt, die eine Änderung unmittelbar nach Vertragsabschluss ausschließen würden, verstößt eine Wertsicherungsvereinbarung jedenfalls gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. Die Vereinbarung einer Indexzahl vor Abschluss des Mietvertrags ist benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil die Erhöhung auch darauf zurückzuführen sein kann, dass es schon in der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags zu einem Anstieg des Preisniveaus gekommen ist, sodass eine nachträgliche Anhebung des auf dieser Grundlage vereinbarten Mietzinses insoweit auch sachlich nicht gerechtfertigt ist. Im Fall eines Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist der in § 27 Abs 3 MRG normierte Verjährungsbeginn nicht richtlinienkonform. Die Rsp über die Verjährung von mietzinsrechtlichen Rückforderungsansprüchen ist daher nicht anwendbar und gilt vielmehr eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. (Anm: Die zu 8 Ob 139/24k eingebrachte Rev wurde zurückgezogen.)