Beim Vormiet- und Vorpachtrecht verpflichtet sich der Eigentümer des Bestandobjekts, dieses vor (Weiter-)Vermietung/Verpachtung an einen Dritten dem Berechtigten anzubieten, wobei es sich um ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht handelt, auf das die §§ 1072 ff ABGB analog angewendet werden. Der (höchst)persönlich Berechtigte kann damit ein Vormietrecht weder einem Dritten abtreten noch kann es auf die Erben des Berechtigten übertragen werden. Die Position des daraus Verpflichteten ist dagegen vererblich und kann im Wege der Einzelrechtsnachfolge bei Einigung im Dreiparteienverhältnis auf einen Dritten überbunden werden.