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Insichgeschäft und Mietvertragsauflösung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/14immolex-LS 2025, 44 Heft 2 v. 13.2.2025

Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. Keine Gefahr einer Interessenkollision besteht, wenn der gefährdete Vertretene dem Geschäftsabschluss - sei es durch vorherige Einwilligung, sei es durch nachträgliche Genehmigung - zugestimmt hat. Dabei kann die Zustimmung oder Genehmigung nicht wieder vom Vertreter erteilt werden. Geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, müssen vielmehr - ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung - alle übrigen Geschäftsführer zustimmen. Ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt, muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen oder die Gesellschafter selbst müssen vorher oder nachträglich die Genehmigung erteilen. Ist daher eine Mietvertragsauflösung nicht nur mit Vorteilen verbunden und liegt kein Nachweis einer Genehmigung/Zustimmung vor, liegt in der Verneinung einer Mietvertragsbeendigung durch den Abschluss eines neuen Mietvertrags über dasselbe Mietobjekt keine Fehlbeurteilung.

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