Die Klausel "Diese Änderung der Hauptmiete kann erstmals nach Ablauf von einem Jahr seit Mietbeginn oder immer dann verlangt werden, wenn die maßgebende Zahl des Verbraucherpreisindex sich um mindestens 5 vH gegenüber der Indexzahl bei der letzten Hauptmietanpassung nach oben oder unten verändert hat", ist nicht intransparent. Die Vertragsbestimmung regelt völlig eindeutig zwei voneinander zu unterscheidende, alternative ("oder") Fälle, die zur Änderung des Entgelts führen. Der erste Fall besteht ein Jahr ab Mietbeginn, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang sich die Indexzahl bis dahin änderte. Der zweite Fall hängt vom Ausmaß der Änderung der Indexzahl seit der letzten Anpassung ab. Durch das Abstellen auf die letzte Anpassung wird in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gleichzeitig festgelegt, dass dieser zweite Fall eine bereits erfolgte Anpassung voraussetzt, die logisch zwingend erstmals nur nach dem ersten Fall - also frühestens ein Jahr nach Mietbeginn - liegen kann. Der idZ verwendete Begriff "Hauptmietanpassung" ist bei redlicher und verständiger Betrachtung auch nicht auslegungsbedürftig, insb kann darunter nicht bereits die Vereinbarung der Hauptmiete durch den Vertragsabschluss (als "Hauptmietzinsanpassung im weitesten Sinn") verstanden werden. Weder bewirkt die Verknüpfung dieser Fälle mit dem Wort "oder" eine Widersprüchlichkeit (oder sonstige Unklarheit) noch wird einer dieser Fälle durch den anderen überflüssig (und deswegen intransparent).