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Kein Anspruch nach § 8 Abs 3 MRG bei unterlassenen Erhaltungsarbeiten

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/11immolex-LS 2025, 44 Heft 2 v. 13.2.2025

Die Eingriffshaftung gem § 8 Abs 3 MRG bildet den Ausgleich für die durch § 8 Abs 2 MRG gegenüber dem ABGB wesentlich erweiterte Pflicht des Mieters zur Duldung von (demnach rechtmäßigen) Eingriffen in sein Mietrecht, wobei die Beeinträchtigungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff selbst stehen müssen. Aus einer (bloßen) Unterlassung der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten kann aber kein auf § 8 Abs 3 MRG gestützter Schadenersatzanspruch abgeleitet werden. Eine solche Untätigkeit muss vielmehr im Verfahren nach § 6 iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG geltend gemacht werden. Insoweit unterscheidet sich der Beginn mit Erhaltungsarbeiten von der Konstellation in der E 3 Ob 85/15v, wonach dem Mieter durch die unterlassene Beendigung der begonnenen Arbeiten ein Anspruch zuerkannt wurde. Wird für den geltend gemachten immateriellen Schaden keine andere Anspruchsgrundlage als § 8 Abs 3 MRG genannt, sind andere Anspruchsgrundlagen nicht zu prüfen.

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