Der bloße Hinweis auf Verfahren zwischen anderen WEern, die auf Unterlassung widmungswidriger Änderungen gerichtet waren und in denen eine Bewertung mit mehr als Euro 5.000,- erfolgte, reicht nicht dafür aus, eine Überschreitung des Ermessensspielraums durch das BerG bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands aufzeigen. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist das objektive Interesse der konkreten Kl an der Unterlassung der von ihnen beanstandeten (hier: Wohnungs-)Nutzung durch die Bekl maßgeblich. Wenn sich das BerG an dieser Bewertung orientierte, kann von einer offenkundigen Unterbewertung keine Rede sein.