Hat ein Schuldner Schadenersatz wegen Nichterfüllung iSd § 920 Abs 1 ABGB zu leisten, dann hat er dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die pflichtwidrige Nichterfüllung entstand (positives Vertragsinteresse). Der Gläubiger muss daher vermögensmäßig so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln. Es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen. Der Geschädigte ist für den Eintritt des von ihm behaupteten Schadens beweispflichtig (hier Schadensnachweis bei einem "übergangenen" Wiederkaufsrecht mit dem Argument verneint, dass nicht feststeht, ob der Käufer von der "übergangenen" Kl auch tatsächlich wie von der Bekl gekauft hätte).