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Verjährung zuerkannter Zinsen

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/5immolex-LS 2025, 4 Heft 1 v. 10.1.2025

Forderungen, die durch ein rechtskräftiges Urteil zugesprochen oder durch einen die Exekution begründenden Vergleich oder Vertrag anerkannt sind, verjähren auch dann gem §§ 1478, 1479 ABGB erst nach 30 Jahren, wenn für sie - wie zB für Zinsen, Abgaben, Renten oder Dienstleistungen, aber auch für Unterhaltsforderungen - sonst eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Wird in einem Urteil jedoch nicht bloß auf Zahlung bereits verfallener, sondern auch auf die künftig anfallenden Zinsen erkannt, so unterliegen die nach der Rechtskraft des Urteils anfallenden Zinsen der in § 1480 ABGB festgesetzten dreijährigen Verjährung. Die in einem Urteil (oder Vergleich) für die Zukunft zuerkannten Zinsen verjähren daher in drei Jahren. Allerdings wird die Verjährung durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung unterbrochen. Die Verjährung beginnt dann mit dem letzten Exekutionsschritt bzw mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen.

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