Für Nachbarn darf nicht der Eindruck des Überwachtwerdens entstehen. Können diese etwa durch den Standort oder die Ausrichtung einer Videokamera oder einer nicht als solche erkennbaren Videokameraattrappe die berechtigte Befürchtung haben, dass sie sich im Überwachungsbereich befinden und von den Aufnahmen bzw Aufzeichnungen erfasst sind, so ist ein Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich zu bejahen. Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest, trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Stellt sich heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung. Ob durch eine Kamera ein Überwachungsdruck entsteht, ist von Richtung, Neigung und Brennweite derselben abhängig, wobei es nicht darauf ankommt, dass diese (mit Handy- oder Fernsteuerung) "leicht verstellbar" sind.