Grundverkehrsrechtliche Bestimmungen, die - wie § 2 Z 1 iVm § 4 Abs 1 NÖ GVG 2007 - nur die Übertragung des Eigentums durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden einer Genehmigung unterwerfen, erfassen die gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzungen nicht. Eine Bewilligungspflicht für eine Verschmelzung scheidet aus grundbuchsrechtlicher Sicht aber nicht etwa schon deshalb grundsätzlich aus, weil deren Eintragung im Firmenbuch jedenfalls den (nachzuvollziehenden) außerbücherlichen Rechtsübergang der dinglichen Rechte zur Folge hat. Wenn die übertragende Gesellschaft Eigentümerin einer Liegenschaft ist, deren Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem betreffenden Landesgrundverkehrsgesetz der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, diese Zustimmung aber nicht zur Bedingung des Verschmelzungsvertrags gemacht wurde und die Verschmelzung in das Firmenbuch eingetragen wurde, ohne die Genehmigung durch die zuständige Grundverkehrsbehörde einzuholen, macht das Fehlen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung die Verschmelzung zwar nicht unwirksam und sind mit Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch die Aktiva und Passiva der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen, davon nicht umfasst wird das zivilrechtliche Eigentum an den der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegenden Liegenschaften der übertragenden Gesellschaft. Diese "partielle Verschmelzungswirkung" gilt wohl nicht nur für das Eigentum, sondern auch für andere dingliche Rechte wie das Fruchtgenussrecht. Die Beurteilung, ob der Grundbuchseintragung ein nach den Vorschriften des NÖ GVG 2007 genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft zugrunde liegt, obliegt dem GrundbuchsG.